AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der regioMEDIEN AG, vertr. d. d. Verwaltungsratsvorsitzenden Ewald Gangolf, Kehrweg 11, 4700 Eupen, Belgien, (nachfolgend „regioMEDIEN“ genannt) (Stand: Mai 2020)

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche der regioMEDIEN AG erteilten Aufträge über die Erbringung von Werbeleistungen gleich welcher Art (Werbeaufträge). Für Verträge über den Besuch von Veranstaltungen der regioMEDIEN AG (Erwerb von Eintrittskarten) oder Verträge über die gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen (Kooperationsverträge) gelten jeweils gesonderte AGB. Diese findet der Kunde bzw. der Kooperationspartner über die im jeweiligen Angebot befindlichen Hinweise.

1.2 Stimmt der Kunde der Einbeziehung dieser AGB mit Erteilung des Auftrages zu, so gilt die Einbeziehung der nachfolgend abgedruckten AGB der regioMEDIEN AG als vorbehaltlos. Jede Art der Abweichung bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung durch die regioMEDIEN AG.

1.3 Die AGB der regioMEDIEN AG werden auch Bestandteil aller künftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der regioMEDIEN AG, und zwar in ihrer jeweils bekannten Fassung, ohne dass es jedes Mal einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehungserklärung durch den Auftraggeber bedarf.

 

2. Vertragsschluss, Vertragsdurchführung und Rücktritt

2.1 Angebote der regioMEDIEN AG sind freibleibend. Der Werbevertrag kommt dadurch zustande, dass die regioMEDIEN AG den vom Kunden übersandten Werbeauftrag bestätigt oder, sofern der Kunde der regioMEDIEN AG keinen Werbeauftrag übersandt hat, mit Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Werbeaufträge müssen vom Kunden mindestens sieben Werktage (bis 12 Uhr) vor dem Tag des vorgesehenen ersten Ausstrahlungstermins erteilt werden. Der Kunde ist an übersandte Werbeaufträge zwei Wochen gebunden.

2.2 Werbeagenturen können Werbeaufträge auch im Namen und auf Rechnung ihrer Kunden erteilen. In diesem Fall versichert die Werbeagentur, von ihrem Kunden bevollmächtigt zu sein, in dessen Namen und für dessen Rechnung den Werbevertrag mit der regioMEDIEN AG nach Maßgabe des erteilten Werbeauftrages abzuschließen. Die regioMEDIEN AG ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von der Werbeagentur einen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. Die Werbeagentur hat der regioMEDIEN AG Name/Firma und Anschrift des Kunden bei Erteilung des Werbeauftrages mitzuteilen.

2.3 Mit Abschluss des Werbevertrags ist die regioMEDIEN AG unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen verpflichtet, die Werbung auftragsgemäß und vorbehaltlich dieser AGB, insbesondere Ziffer 7, zu dem vorgesehenen Termin auszuführen. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Werbeunterlagen auftragsgemäß und unter Einhaltung der nachstehenden Bestimmungen bei der regioMEDIEN AG termingerecht einzureichen und den vereinbarten Preis für die gebuchten Werbekontingente zu zahlen. Ein Rücktritt vom Werbeauftrag bzw. eine Kündigung vor Auftragsausführung ist vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 323 ff. BGB möglich. Änderungen des Auftrags, insbesondere Terminverschiebungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der regioMEDIEN AG möglich.

2.4 Kann der Auftrag wegen vom Kunden zu vertretender Umstände nicht auftragsgemäß, insbesondere nicht zum vorgesehenen Termin ausgeführt werden, ist die regioMEDIEN AG nicht zur Ausstrahlung zu einem späteren Termin verpflichtet. Der Kunde bleibt hingegen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, es sei denn, die für den Kunden vorgesehene Werbezeit wurde noch rechtzeitig anderweitig belegt. In diesem Fall hat die regioMEDIEN AG lediglich Anspruch auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von pauschal 25% der aus dem Werbevertrag geschuldeten Vergütung, wobei es beiden Seiten nachgelassen bleibt, einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

2.5 Sollte der Kunde entgegen vorstehend Ziff. 2.3 unter einfacheren Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. Kündigung vor Auftragsdurchführung berechtigt sein, lässt die Ausübung dieser Rechte den Vergütungsanspruch von der regioMEDIEN AG unberührt. Vorstehend Buchst. Ziff. 2.4 gilt hierfür entsprechend.

 

3. Werbekontingente, Bestimmung von Werbeinhalten

3.1 Bucht der Kunde ein festes Kontingent an Werbesekunden für einen bestimmten Zeitraum, ohne dass bereits mit dem Werbeauftrag sämtliche Ausstrahlungstermine festgelegt werden (Werbekontingent), sind die Ausstrahlungstermine spätestens sieben Tage vor der gewünschten Ausstrahlung mit der regioMEDIEN AG abzustimmen. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass das gebuchte Werbekontingent in dem vorgesehenen Zeitraum aufgebraucht wird. In dem vereinbarten Zeitraum nicht verbrauchte Werbesekunden verfallen, es sei denn, die regioMEDIEN AG hat vor Ablauf des vorgesehenen Zeitraums der Übertragung nicht verbrauchter Werbesekunden zu einem späteren Auslauftermin schriftlich zugestimmt. Für verfallene Werbesekunden gilt Ziffer 2.4 Satz 2 und 3 entsprechend.

3.2 Hat der Kunde mehrere Formen, mit denen er im Geschäftsverkehr auftritt und seine Produkte oder Dienstleistungen vertreibt (mehrere Unternehmen, Geschäfte, Filialen, Firmen, Marken etc.), so ist im Werbeauftrag genau anzugeben, welche dieser Formen mit dem gebuchten Werbekontingent beworben werden soll (Bestimmung des Werbeinhalts). Abweichungen von derartigen Bestimmungen des Werbeinhalts bedürfen der schriftlichen Zustimmung der regioMEDIEN AG.

 

4. Preise

4.1 Die vom Kunden für die Ausstrahlung der Werbung zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Werbevertrag in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste. Die gesetzliche belgische Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2 Soweit zusätzliche Kosten wie z. B. GEMA-Gebühren entstehen, hat der Kunde diese zusätzlich zu der Vergütung für die Ausstrahlung des Werbespots zu bezahlen und die für eine eventuelle Abrechnung mit der GEMA oder einer sonstigen Verwertungsgesellschaft erforderlichen Informationen, wie insbesondere Produzenten, Verlag, Komponisten, Titel, Länge der Werbemusik, mit Übersendung der Werbeunterlagen anzugeben.

4.3 Fehlen Angaben zur GEMA oder zu sonstigen Verwertungsgesellschaften, ist die regioMEDIEN AG berechtigt, davon auszugehen, dass eine entsprechende Abrechnung nicht zu erfolgen hat. Die regioMEDIEN AG kann bei Bedenken jedoch einen entsprechenden Nachweis der Angaben bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen.

4.4 Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Tonträger nach deren tatsächlicher Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind der erste und der letzte Nutzton.

 

5. Zahlungen, Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht

5.1 Über die auszuführenden Werbeaufträge werden nach Maßgabe des Werbevertrages monatlich im Voraus Rechnungen gestellt. Die Rechnungsbeträge sind vor der ersten Ausstrahlung fällig, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Rechnungszugang. Dem Kunden werden ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 8%-Punkte über dem Basiszinssatz) für verspätete Zahlungseingänge berechnet. Die regioMEDIEN AG behält sich in Einzelfällen die Geltendmachung von Abschlagszahlungen vor. Zahlungen hat der Kunde auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.

5.2 Gehen Zahlungen des Kunden nicht termingerecht ein, so ist regioMEDIEN AG berechtigt, die Ausführung des Auftrages bis zum Zahlungseingang zu unterlassen oder vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Kunden abgeleitet werden kann. Der Kunde haftet der regioMEDIEN AG für den entstandenen Schaden. Es gilt insoweit Ziff. 2.4.

5.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5.4 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausschließlich wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.

 

6. Garantie des Auftraggebers für Werbeinhalte

6.1 Der Auftraggeber garantiert der regioMEDIEN AG, dass die Inhalte des zu sendenden Werbeauftrages, sowie die öffentliche Verbreitung des Werbespots an sich, in jeder Hinsicht rechtlich zulässig sind und nicht die Interessen der regioMEDIEN AG verletzen.

6.2 Der Auftraggeber garantiert insbesondere, dass die Inhalte des Werbespots mit sämtlichen für die Beurteilung einer rechtmäßigen Auftragsausführung einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Verhaltensregeln der Werbewirtschaft im jeweils betroffenen Sendegebiet konform gehen.

6.3 Er garantiert ferner, dass sämtliche gewerbliche Schutzrechte Dritter, die von der Ausführung des Werbeauftrages betroffen sind, erworben bzw. abgegolten wurden. Das gilt insbesondere für die von der Verwertung im Hörfunk betroffenen Urheber und Leistungsschutzrechte – auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger verwandt wurden – sowie für etwaig betroffene Marken- und Namensrechte. Der Auftraggeber stellt die regioMEDIEN AG insofern von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die wegen eines entsprechenden Verstoßes geltend gemacht werden sollten, frei. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

6.4 In dem Sendematerial sind Hinweise auf die Hersteller und andere Mitwirkende, insbesondere Werbeagenturen und Produzenten untersagt.

6.5 Die regioMEDIEN AG ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Werbeauftrages mit den vorstehenden Regeln zu überprüfen. Die regioMEDIEN AG ist aber berechtigt, bei erkanntem Verstoß die Ausführung des Auftrages abzulehnen bzw. unverzüglich einzustellen.

 

7. Pflichten bei Einreichen der Werbeunterlagen

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die endgültigen Sendematerialien spätestens sieben Arbeitstage (12 Uhr mittags) vor dem vereinbarten Sendetermin vollständig einzureichen. Dabei müssen die Sendeunterlagen bei Spots als Datei im Format .mp3 (mind. 128KBs) oder .wav , bei Bannern als .jpg, .bmp, oder .gif in elektronischer Form übermittelt werden. Die Sendeunterlagen müssen Angaben über die Spotlänge, eine Abschrift des Sprachtextes und den vom Kunden gewünschten Einschaltplan enthalten. Bei Einreichung digitaler Sendeunterlagen garantiert der Auftraggeber nicht infizierte Daten zu übermitteln.

7.2 Die regioMEDIEN AG behält sich das Recht vor, den Werbeauftrag den für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderlichen technischen Rahmenbedingungen selbständig anzupassen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die regioMEDIEN AG berechtigt, den Auftrag zurückzuweisen.

7.3 Der Kunde trägt bei allen Sendeunterlagen - gleich auf welchem Medium - das Risiko von Übertragungsfehlern.

7.4 Der Auftraggeber sichert zu, der regioMEDIEN AG als Werbeunterlagen keine Originale sondern nur Kopien einzureichen. Bei Verlust oder Beschädigung von überlassenen Originalunterlagen des Auftraggebers beschränkt sich eine Haftung der regioMEDIEN AG in den Grenzen dieser AGB (Ziff.10) auf Ersatz der Kosten für das Erstellen einer Kopie. Im Übrigen ist die regioMEDIEN AG berechtigt, den Inhalt der überlassenen Werbeunterlagen auf einer Info-Datenbank zu speichern und eine Kopie anzufertigen, die Dritten unzugänglich ist.

7.5 Werden Werbeunterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig geliefert oder entsprechen diese nicht den technischen Voraussetzungen und wurden diese auch nicht selbständig durch die regioMEDIEN AG angepasst, oder sind sie aus einem anderen Grund im Sinne von Ziffer 5 dieser AGB unzulässig oder verletzt der Kunde sonst ihm für eine ordnungsgemäße Ausführung des Werbeauftrags obliegende Verpflichtungen, kommt der Kunde gem. §§ 293 BGB in Annahmeverzug. Die regioMEDIEN AG ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen. Kommt es aufgrund des Annahmeverzugs nicht zur terminsgerechten Ausführung, gilt Ziff. 2.4 entsprechend.

 

8. Sendezeiten

8.1 Die vorgesehene Ausstrahlung des Spots zu einem bestimmten Zeitpunkt, einer bestimmten Reihenfolge oder innerhalb eines bestimmten Rahmenprogramms stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstige Zusicherung dar. Kann die Ausführung des Werbeauftrages aus Gründen des Programms nicht zum vorgesehenen Sendetermin ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus in der Sphäre der regioMEDIEN AG liegendem anderem Grunde aus, wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Unerheblich ist die Verschiebung der Sendung, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und die Sendezeit innerhalb von zwei Stunden vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt liegt.

8.2 Darüber hinaus ist eine Verschiebung bei Personenidentität ohne Zustimmung des Auftraggebers möglich. Die Ausstrahlung eines Werbespots an einem anderen Sendetag oder in einer anderen Sendung als ursprünglich vereinbart ist danach ohne Zustimmung möglich, wenn in der für den Werbespot vorgesehenen Sendung dieselben Personen wie im ursprünglich vorgesehenen Ausstrahlungstermin mitwirken.

 

9. Mängelhaftung

Weist die Ausführung des Sendeauftrages einen offensichtlichen Mangel auf, hat der Kunde diesen unverzüglich zu rügen, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend zu machen, anderenfalls gilt der Auftrag als genehmigt.

 

10. Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt

Ist die regioMEDIEN AG berechtigt, vom Kunden Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, so hat der Kunde einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Auftragsvolumens zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu leisten. Stehen Teilleistungen in Frage, bezieht sich der pauschale Schadensersatz auf den Teil des Auftrages, der nicht erfüllt wurde. Beiden Parteien bleibt es nach, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.

 

11. Haftung

11.1 Die regioMEDIEN AG haftet bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit des Kunden ohne jegliche Einschränkung. Im Übrigen haftet die regioMEDIEN AG für Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder etwaig übernommener Garantien oder sonstiger Zusicherungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

11.2 Die Haftung der regioMEDIEN AG ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden und insoweit auf max. € 20.000,00 pro Schadensfall beschränkt, es sei denn dies würde dem Vertragszweck im Einzelfall entgegenstehen.

11.3 Die regioMEDIEN AG haftet ferner nicht für Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, vereitelte Einsparungen oder sonstige mittelbare Schäden, es sei denn, dies widerspricht im Einzelfall dem Vertragszweck.

11.4 In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Rechnerausfall, Streik, Störung im Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern vergleichbarer Art) wird die Ausführung des Vertrages nach Möglichkeit nachgeholt. Beiden Parteien bleibt das Recht zum sofortigen Rücktritt nachgelassen.

 

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der regioMEDIEN AG unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

12.2 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der regioMEDIEN AG ist der Gerichtsstand Aachen; die regioMEDIEN AG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Ergänzungen und/oder Änderungen des Werbevertrages einschließlich dieser AGB bedürfen als Wirksamkeitsvoraussetzung der Schriftform oder der Textform. Dies gilt gleichermaßen für einen Verzicht auf vorstehende Formerfordernisse.

13.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird der Vertrag im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sinngemäß Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

 

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